§ 9 VStG; § 23 Abs 1 ArbIG
Der VwGH nimmt zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit von Arbeitsinspektoraten Stellung und erläutert, dass der Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung auf einen verantwortlichen Beauftragten das Einlangen der Bestellungsurkunde sowie eines Einwilligungsnachweises beim zuständigen Arbeitsinspektorat voraussetzt.

