Zu den groben Pflichtverletzungen, die zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds führen können, zählt auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat. Auch wenn das Vorstandsmitglied mögliche eigene Ansprüche gegen die Gesellschaft oder die Mitgesellschafter durchsetzen will, unterliegt das Vorstandsmitglied weiterhin auch der Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat. Die bisherige Judikatur zur Entlassung ist nicht ohne Weiteres auf die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes zu übertragen.

