Ein in der Satzung einer GmbH den Gesellschaftern eingeräumtes Aufgriffsrecht zu vorbestimmten Bedingungen ist nicht einem Zustimmungsrecht zur Veräußerung des Geschäftsanteils gleichzuhalten, sodass bei einer exekutiven Verwertung § 76 Abs 4 GmbHG nicht analog anzuwenden ist.
OGH 22. 2. 2012, 3 Ob 223/11g

