Nach § 17 Abs 5 PSG bedürfen Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstandes, wenn die Privatstiftung keinen Aufsichtsrat hat, der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Gerichts. Im vorliegenden Beitrag wird die Reichweite dieser Bestimmung, insb deren Anwendbarkeit auf Fälle der Doppelvertretung und auf Rechtsgeschäfte mit einem von einem Vorstandsmitglied kontrollierten Rechtsträger, untersucht.

