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Genussrechtsbilanzierung nach UGB

GenussrechteAo.Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler/Mag. Helga RohnerZUS 2011/35ZUS 2011, 117 Heft 3 v. 30.12.2011

Der Begriff des Genussrechts ist gesetzlich nicht definiert. Ein Genussrecht ist ein Vermögensrecht, das als Gegenleistung für die Überlassung von Kapital oder zur Abgeltung sonstiger Ansprüche gewährt wird. Mit einem Genussrecht sind allerdings nicht Mitgliedschaftsrechte verbunden, sondern typischerweise ein Anspruch auf Anteile am Gewinn der Gesellschaft; neben einem Gewinnanteil sind aber auch eine Mindestverzinsung und/oder sogar das Recht auf Beteiligung am Liquidationsgewinn denkbar.11Vgl Eberhartinger, Bilanzierung und Besteuerung von Genußrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen (1996) 10; Kozikowski/Schubert in Ellrot/Förschle/Kozikowski/Winkeljohann (Hrsg), Beck'scher Bilanz-Kommentar7 (2010) § 247 Rz 227; Küting/Kessler in Küting/Weber (Hrsg), Handbuch der Rechnungslegung, Einzelabschluss (11. EL) § 272 Rz 230; Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen11 (2011) 510. Nicht zuletzt aufgrund der sehr flexiblen Ausgestaltungsmöglichkeiten war die Bilanzierung von Genussrechten im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss lange Zeit strittig. Die Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur "Bilanzierung von Genussrechten und Hybridkapital" (KFS/RL 13) vom 23. 7. 1997, überarbeitet im Dezember 2010, hat diesbezüglich in der Praxis für deutlich mehr Klarheit gesorgt. Dementsprechend soll auch anhand des erwähnten KFS/RL 13 die Darstellung der Bilanzierung erfolgen, auf entsprechende abweichende Ansichten wird im jeweiligen Zusammenhang hingewiesen.

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