KStG § 8 Abs 4 Z 2 und 4, § 9 Abs 6 Z 2 und 4, § 26c
EStG 1988: § 18 Abs 6
Nach Ansicht des UFS ist ein Verlustvortrag eines Gruppenträgers bereits beim Einkommen der Unternehmensgruppe zu verrechnen und erst anschließend nach dem Verhältnis der Einkommen von Gruppenträger und Gruppenmitglied aufzuteilen. Ein vorrangiger Abzug beim Einkommen eines Gruppenmitglieds ist somit nicht möglich.

