GmbHG §§ 34, 39
Die Anfechtung der Wahl des Vorsitzenden der Generalversammlung kann nicht isoliert erfolgen, sondern nur dann, wenn diese Wahl Auswirkungen auf (andere) Entscheidungen der Generalversammlung hatte oder zumindest haben konnte. Eine isolierte Nichtigerklärung nur der Wahl zum Vorsitzenden der Generalversammlung kommt hingegen nicht in Betracht.

