Typischer Bestandteil der "representations and warranties" in einem Unternehmenskaufvertrag ist eine "Steuerklausel", die vereinfacht gesprochen zum Inhalt hat, dass derjenige, der Steuern ausgelöst hat, für diese auch geradestehen soll. Aus der Sicht des Erwerbers ist dies ein legitimes Begehren, andererseits möchte der Verkäufer normalerweise nicht zeitlich unbefristet nachhaften. Da im Zeitpunkt des Unternehmensverkaufs eine abschließende Quantifizierung der steuerlichen Risiken und Potentiale nur selten möglich ist, finden sich im Unternehmenskaufvertrag mehr oder weniger detaillierte Gewährleistungsregelungen für Steuern, deren zivil- und steuerrechtliche Implikationen Gegenstand des nachfolgenden Beitrages sein sollen.

