De lege ferenda werden unentgeltliche Grundstücksübertragungen an privatrechtliche Stiftungen der Stiftungseingangssteuer unterzogen, wobei als Bemessungsgrundlage der (dreifache) Einheitswert heranzuziehen ist, der iaR erheblich unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegt. Der VfGH hat in seiner Entscheidung G 150/10-8 vom 2. 3. 2011 die Einheitsbewertung für Grundstücke nach § 1 Abs 5 StiftEG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. 12. 2011 in Kraft. Dieses neuerliche Judikat im Zusammenhang mit der Einheitsbewertung von Grundvermögen wirft einige interessante Fragen auf, die im Zentrum des folgenden Beitrages stehen.

