Die Praxis zeigte in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen, dass Privatstiftungen Haftungen im weitesten Sinne zugunsten von Begünstigten übernehmen. Eine geradezu typische Situation ist, dass Unternehmer ihre Geschäftsanteile am Unternehmen in die von ihnen errichtete Privatstiftung, bei der sie auch gleichzeitig Begünstigte sind, einbringen. Zusätzlich sind sie oftmals in die operative Geschäftsführung weiter involviert, wobei Privatstiftungen zur Besicherung von Finanzierungen zugunsten des Begünstigten oder des von ihm geleiteten Unternehmens "herangezogen" werden. Erfahrungsgemäß neigen Stiftungsvorstände durchwegs leichtfertig dazu, solche Besicherungen zur Verfügung zu stellen.

