Gerade in Zeiten schwacher konjunktureller Entwicklung geraten zahlreiche Unternehmen in unerwartete Existenznöte und steht dem einen oder anderen unter ihnen überraschend das krisenbedingte Ausscheiden aus dem Markt bevor, auf dem es bislang eine starke oder gar führende Position innehatte. Dem könnte im Einzelfall wohl durch Absprache und Koordination mit Wettbewerbern, also Kartellierung, begegnet werden. Vor dem Hintergrund der Wahrung bzw Förderung des Wettbewerbs1 stellen solche Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen bei Überschreiten marktanteilsbezogener Spürbarkeitsschwellen aber prinzipiell schwerwiegende Verstöße gegen das Kartellverbot dar und werden mit erheblichen Bußgeldern geahndet. Zugleich bietet ein krisengeschütteltes Marktumfeld anderen Marktakteuren häufig die Möglichkeit, Mitbewerber, die insolvent oder zumindest wirtschaftlich in Schwierigkeiten sind, zu übernehmen. Da Unternehmenszusammenschlüsse jedoch einer Kontrolle unterliegen, gestaltet sich auch dieser Weg aus der finanziellen Misere nicht immer barrierefrei. Kurzum, Unternehmenskrisen lassen das Kartellrecht und seine Anwendung durch die Kartellbehörden nicht unberührt, vielmehr werfen sie Fragen im Zusammenhang mit der Verhaltensaufsicht (unter 1.) sowie insb der Fusionskontrolle (unter 2.) auf und lassen durchaus Stimmen laut werden, die nach einer Lockerung der Wettbewerbsaufsicht rufen. Ob dies erforderlich ist bzw ob die relevanten Rechtsvorschriften spezielle Regelungen für die Unternehmenskrise beinhalten, ist Gegenstand der Erörterung in diesem Beitrag.

