UFS 19. 4. 2011, RV/0338-I/10
Die Berufungswerberin, eine Genossenschaft, hat mit Selbstanzeige gem § 29 FinStrG vom 2. 7. 2009 bekannt gegeben, bereits am 1. 9. 2006 Partizipationskapital in der Höhe von rund 3.000.000 € emittiert, jedoch keine Gesellschaftsteuererklärung abgegeben zu haben. Begründet wurde dies damit, dass die Auffassung vertreten werde, dass Genossenschaften keine Kapitalgesellschaften seien und daher Leistungen an diese nach dem KVG nicht steuerbar seien.

