OGH 24. 2. 2011, 6 Ob 195/10k
In der Entscheidung 6 Ob 195/10k vom 24. 2. 2011 hatte der OGH über den ordentlichen Revisionsrekurs zweier abberufener Stiftungsvorstandsmitglieder zu entscheiden. Das ErstG hatte den Antrag des neuen Stiftungsvorstands, dessen Mitglieder vom Sachwalter des Stifters bestellt worden waren, auf Löschung der bisher im Firmenbuch eingetragenen Vorstandsmitglieder und auf Eintragung des neuen Stiftungsvorstands bewilligt. Das RekursG wies den dagegen erhobenen Rekurs der abberufenen Vorstandsmitglieder mit der Begründung zurück, dass die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Abberufung von Vorstandsmitgliedern im streitigen Rechtsweg zu überprüfen sei und das FirmenbuchG das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ohne weitere Prüfung des Widerrufsgrundes einzutragen habe. Das RekursG hielt den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstrichterliche Judikatur zur Frage der Rekurslegitimation eines abberufenen Vorstandsmitglieds einer Privatstiftung im eigenen Namen, soweit die Abberufung nicht auf § 27 PSG gestützt wurde, nicht vorliege. Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge, indem es den Beschluss des RekursG aufhob und die Angelegenheit zur inhaltlichen Prüfung an das RekursG zurückverwies.

