Der Artikel beleuchtet den Strafaufhebungsgrund gemäß § 30a FinStrG und ordnet ihn im Lichte seiner historischen Entwicklung zwischen Strafverfolgung und fiskalischem Interesse ein. Dabei wird hervorgehoben, welche Ziele der Gesetzgeber mit der Norm verfolgt und wie sie sich durch ihre laufenden Novellierungen zu einem vermehrt regelmäßig genutzten und praxistauglichen Instrument entwickelt. Im Zentrum stehen die kürzlich geänderten Anwendungsvoraussetzungen, wie die Ausschlussgründe des § 30a Abs 6 FinStrG zu verstehen sind und welche Wirkung der § 30a FinStrG bei Vorliegen sämtlicher Anwendungsvoraussetzungen entfaltet.

