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Steuerberater übersieht Biersteuer – grob fahrlässig?

FinanzstrafrechtAufsätzeMag. Anja Cupal , Dr. Heinz T. Wöber11Mag. Anja Cupal ist Steuerberaterin, und Gesellschafter-Geschäftsführerin der TPA Wien. Dr. Heinz T. Wöber, LL.M. ist selbständiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien. Beide Autoren sind zertifizierte Finanzstrafexperten und betreuten das Verfahren.ZSS 2025, 134 Heft 3 v. 22.12.2025

Die Zahl an Vorschriften für Unternehmer nimmt stetig zu. Steuerberater und deren Mitarbeiter sind oftmals die ersten Ansprechpersonen, wenn es um rechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen des Unternehmeralltags geht – auch wenn diese nicht immer die Kernkompetenzen des Steuerberaters betreffen. „Der Steuerberater muss schließlich alles wissen!“ – so der Anspruch vieler Kunden und offenbar mittlerweile auch der Behörden, wenn es um den geltenden Sorgfaltsmaßstab geht. Ist es tatsächlich grob fahrlässig, wenn ein Steuerberater oder Bilanzbuchhalter übersieht, dass der vereinzelte Import von Bier aus Tschechien der Biersteuer in Österreich unterliegt, auch wenn der Kunde gar nicht auf diesen Sachverhalt hingewiesen hat?

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