Bereits in ZSS 2022, 148 ff1 wurde in einer Analyse der Rechtsentwicklung sowie des einschlägigen Rechtsbestandes die Forderung nach einer Änderung des § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG erhoben. Die im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung nunmehr neu gefasste – und erstmals auch gesetzlich2 verankerte – automationsunterstützte „Quotenregelung“3 für die Einreichung von Abgabenerklärungen durch berufsmäßige Parteienvertreter verleiht diesem rechtspolitischen Ansinnen unter praxisorientierten finanzstrafrechtlichen Gesichtspunkten besonderen Nachdruck. Im Folgenden wird deshalb de lege ferenda ein erster Vorschlag für eine mögliche Anpassung4 des § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG an bereits geänderte sowie künftig neue abgabenrechtliche Umstände zur Diskussion gestellt.