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Vorschlag für eine Änderung des § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG (auch) im Lichte der neuen Quotenregelung

FinanzstrafrechtAufsätzeMag. Rainer Obermann55Der Änderungsvorschlag fußt ausschließlich auf Überlegungen des Verfassers als Fachautor und Privatperson und spiegelt solcherart keinesfalls allfällige Erwägungen der facheinschlägig zuständigen Ressorts wider.ZSS 2024, 33 Heft 1 v. 8.4.2024

Bereits in ZSS 2022, 148 ff11 Obermann, Deliktsvollendung und Strafbarkeitsverjährungsbeginn bei Hinterziehung von Veranlagungsabgaben durch Unterlassen? – Plädoyer für eine Neufassung des § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG, ZSS 2022, 148. wurde in einer Analyse der Rechtsentwicklung sowie des einschlägigen Rechtsbestandes die Forderung nach einer Änderung des § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG erhoben. Die im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung nunmehr neu gefasste – und erstmals auch gesetzlich22Vgl § 134a iVm § 323 Abs 77 BAO mit einer einschlägigen Verordnungsermächtigung in § 134a Abs 5 leg cit. Zur sachlichen Ausdehnung von § 134a BAO idF BGBl I 2023/110 vgl die nochmalige Änderung durch BGBl I 2023/201, Initiativantrag 3777/A 27. GP . verankerte – automationsunterstützte „Quotenregelung“33Zum Begutachtungsentwurf der VO schon Rzeszut/Turpin, Die automationsunterstützte Quotenregelung – Quotenregelung bekommt gesetzliche Grundlage, SWK 2023, 840. Zur schließlich veröffentlichten Fassung der Quotenregelungsverordnung (QuRV), BGBl II 2023/370, Rzeszut/Jakes/Turpin, Die Quotenregelungsverordnung ist da, SWK 2024, 104 mwH. für die Einreichung von Abgabenerklärungen durch berufsmäßige Parteienvertreter verleiht diesem rechtspolitischen Ansinnen unter praxisorientierten finanzstrafrechtlichen Gesichtspunkten besonderen Nachdruck. Im Folgenden wird deshalb de lege ferenda ein erster Vorschlag für eine mögliche Anpassung44Für Zwecke einer besseren Visualisierung der geänderten Textpassagen wird die jeweils geänderte Wortfolge farblich hinterlegt hervorgehoben. des § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG an bereits geänderte sowie künftig neue abgabenrechtliche Umstände zur Diskussion gestellt.

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