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BFG: Keine Haftung gem § 9 BAO für die ständige Vertreterin der Zweigniederlassung einer bulgarischen AG

AbgabenverfahrenJudikaturAlexander StieglitzZSS 2024, 28 Heft 1 v. 8.4.2024

Deskriptoren: Vertreterhaftung; ständiger Vertreter; Zweigniederlassung; Prokurist.

Normen: § 9 BAO, § 80 BAO, § 81 BAO, § 82 BAO, § 254 Abs 2 AktG, § 107 Abs 2 GmbHG, § 9 Abs 1 VStG

Das BFG hatte darüber zu entscheiden, ob die ständige Vertreterin der inländischen Zweigniederlassung einer bulgarischen Aktiengesellschaft (ie, einer Kapitalgesellschaft mit EU-Personalstatut) zur Haftung gem §§ 9 iVm 80 ff BAO herangezogen werden kann. Das Gericht lehnte eine Anwendung des § 9 BAO mit der Begründung ab, dass (i) es sich beim ständigen Vertreter um einen gewillkürten Vertreter handle und (ii) für EU-Gesellschaften lediglich ein Wahlrecht zu Bestellung eines solchen Vertreters bestehe.

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