Deskriptoren: Verkürzungszuschlag; Wiedereinsetzung in das Verfahren.
Normen: § 30a FinStrG, § 308 BAO
Das BFG hat eine Wiedereinsetzung (§ 308 BAO) in die 14-tägige Frist zur Beantragung eines Verkürzungszuschlags (§ 30a FinStrG) dem Grunde nach – auch bei Vorliegen eines beachtlichen Wiedereinsetzungsgrundes – ausgeschlossen, wenn die gegenständliche Abgabennachforderung nicht in der Monatsfrist des § 30a Abs 1 FinStrG entrichtet wurde oder wenn zwischenzeitlich bereits ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde (Ausschlussgrund nach § 30a Abs 6 FinStrG). Die Entscheidung überzeugt hinsichtlich des Eintritts eines Ausschlussgrundes, nicht aber betreffend des Versäumnisses der Entrichtungsfrist.