In ZSS 2023, 53 ff1 wurde § 29 FinStrG mit Blick auf aktuelle praktische Entwicklungen2 einer launig-kritischen Prüfung unterzogen. Gegenständlicher Folgebeitrag bringt – ausgehend von den dort angeführten sachlichen Kritikpunkten an der derzeitigen Fassung der Bestimmung – als rechtspolitisches „Follow Up“ einen ersten Vorschlag für einen möglichen Entwurf zur allfälligen legistischen Sanierung der aufgezeigten Bruchlinien mit der Zielsetzung, die Anwendungsschwierigkeiten dieser besonders praxisrelevanten Strafaufhebungsnorm im dualen österreichischen Finanzstrafverfahren einzudämmen.