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Nochmals Selbstanzeige laut gedacht – erste Überlegungen de lege ferenda

FinanzstrafrechtAufsätzeMag. Rainer Obermann33Die in diesem Beitrag enthaltenen Überlegungen sind bloß theoretischer sowie rechtspolitischer Natur. Sie stellen lediglich einen ersten persönlichen Diskussionsvorschlag des Verfassers – ausschließlich als Fachautor und Privatperson – dar und bilden solcherart keine tatsächlich angestellten oder auch nur erwarteten legistischen Erwägungen der jeweils sachzuständigen Ressorts ab.ZSS 2023, 129 Heft 3 v. 29.11.2023

In ZSS 2023, 53 ff11 Obermann, Selbstanzeige oder Fehlanzeige: keine Strafaufhebung für den Gesetzgeber! ZSS 2023, 53. wurde § 29 FinStrG mit Blick auf aktuelle praktische Entwicklungen22Zu Details auch Graschitz/Kneidinger, Tagungsbericht zu „Finanzstrafrecht 2023 – Forum für Praktiker:innen“, ZWF 2023, 188. einer launig-kritischen Prüfung unterzogen. Gegenständlicher Folgebeitrag bringt – ausgehend von den dort angeführten sachlichen Kritikpunkten an der derzeitigen Fassung der Bestimmung – als rechtspolitisches „Follow Up“ einen ersten Vorschlag für einen möglichen Entwurf zur allfälligen legistischen Sanierung der aufgezeigten Bruchlinien mit der Zielsetzung, die Anwendungsschwierigkeiten dieser besonders praxisrelevanten Strafaufhebungsnorm im dualen österreichischen Finanzstrafverfahren einzudämmen.

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