Deskriptoren: Zustellung; FinanzOnline; WiEReG; Meldung; Dauerdelikt; grobe Fahrlässigkeit; Strafbemessung.
Normen: § 5 WiEReG, § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG, § 8 Abs 3 FinStrG, § 23 FinStrG, § 25 FinStrG
Selbst bei Vorliegen wesentlicher Milderungsgründe und äußerst schlechter wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten und des belangten Verbandes kann bei Finanzvergehen nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG allein schon aus general- und spezialpräventiven Gründen von einer Bestrafung nicht abgesehen werden, zumal die Integrität des Registers geschützt werden soll und das Gesetz sehr hohe Strafen vorsieht, woraus ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber diesen Meldeverpflichtungen ein hohes Maß an Wichtigkeit unterstellt hat.