Selbstanzeigen werden oftmals aus Anlass einer angekündigten behördlichen Prüfungsmaßnahme erstattet, sodass auf Basis des darin bekanntgegebenen Mehrbetrages eine Abgabenerhöhung (§ 29 Abs 6 FinStrG) festgesetzt wird. Häufig beziehen sich die in der Selbstanzeige offengelegten Mehrbeträge auch auf länger zurückliegende Zeiträume, sodass die abgabenrechtliche Festsetzungsverjährung zu prüfen ist. Die Verjährung spielt dabei nicht nur eine wesentliche Rolle für die Bemessung der aus der Selbstanzeige resultierenden Abgabennachforderungen, sondern auch für die Abgabenerhöhung. Darüber hinaus ist auch fraglich, wie lange und unter welchem Rechtstitel ein Abgabenerhöhungsbescheid nachträglich abgeändert bzw aufgehoben werden kann. Im nachfolgenden Beitrag sollen diese Fragestellungen im Zusammenhang mit der Festsetzung und einer allfälligen (nachträglichen) Änderung einer Abgabenerhöhung iSd § 29 Abs 6 FinStrG näher beleuchtet werden.