Verletzungen von Meldepflichten alleine führen zu keiner Abgabenhinterziehung, es mangelt ihnen regelmäßig am Tatbestandsmerkmal der Abgabenverkürzung und sie sind daher meist nur im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten – so zB gem § 51(1) FinStrG – strafbar. Da eben gerade noch kein tatbildmäßiger Einnahmenausfall eingetreten ist, werden sie oft nur als Subsidiärdelikte betrachtet. Was aber, wenn es gilt, internationalen Verpflichtungen zur (letztendlich) für die Steuerfestsetzung relevanten Informationen die entsprechende strafrechtlich bewehrte Durchsetzbarkeit zu verschaffen und wie steht es dabei um die Selbstanzeigemöglichkeit?