Abgabenänderungsgesetz 2023 (Regierungsvorlage) – Highlights
Außerbetriebliche Nutzung leerstehender Bürogebäude (§ 24 Abs 6 EStG)Die im Rahmen einer Betriebsaufgabe ins Privatvermögen überführten Gebäude sollen nunmehr, wie Grundstücke, zu Buchwerten zu bewerten sein. Eine freiwillige Aufdeckung der stillen Reserven soll, ebenso wie bei Grundstücken, auf Antrag möglich sein. Ein gesonderter Antrag auf Buchwertbeibehaltung ist von der Erklärung nunmehr nicht mehr getrennt nötig. Die Änderung soll für Entnahmen und Betriebsveräußerungen ab dem 1. Juli 2023 gelten.