Deskriptoren: Selbstanzeige; Schadensgutmachung; Verrechnung; Guthaben; Abgabenkonto; Insolvenz.
Normen: § 29 Abs 2 FinStrG, § 33 Abs 1 FinStrG, § 33 Abs 2 lit a FinStrG, § 214 BAO
Die fristgerechte Entrichtung einer Abgabe in Folge einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG ist eine der Voraussetzungen für die Entfaltung der strafbefreienden Wirkung für das begangene Finanzvergehen. Die Schadensgutmachung in Form der Verrechnung mit vorhandenen Guthaben auf dem Abgabenkonto ist möglich. Es sollte jedoch sichergestellt sein, dass das Guthaben auch tatsächlich mit der dafür vorgesehenen Abgabenschuld verrechnet wird. Eine Schadensgutmachung in Höhe der Insolvenzquote führt nur zu einer teilweisen strafbefreienden Wirkung. Die irrtümliche Annahme, dass eine Tilgung bereits erfolgt sei, ändert nichts daran, dass eine tatsächliche Entrichtung im Sinne des § 29 FinStrG nicht erfolgt ist.