Deskriptoren: Selbstanzeige; Rechtzeitigkeit; Tatentdeckung; Deutungsmöglichkeiten.
Normen: § 29 FinStrG
Wenn ein Finanzvergehen entdeckt ist, kommt einer erstatteten Selbstanzeige gem § 29 Abs 3 lit b FinStrG keine strafbefreiende Wirkung zu („Sperrwirkung“). Fraglich ist, wann von einer Entdeckung der Tat auszugehen ist. Aktueller Rsp des BFG zufolge ist ein Finanzvergehen noch nicht entdeckt, wenn hinsichtlich des Sachverhalts noch andere Deutungsmöglichkeiten offen stehen.