Was bei dem einen Abgabepflichtigen eine steuermindernde Wirkung hat, soll beim empfangenden Abgabepflichtigen nicht (unrechtmäßig) unversteuert bleiben. Diesem Grundsatz folgend räumt der Gesetzgeber den Abgabenbehörden die Möglichkeit ein, vom Abgabepflichtigen zu verlangen, den Empfänger einer steuerlich abzugsfähig behandelten Zahlung klar zu bezeichnen. Bei Verweigerung der Benennung wird die steuerliche Absetzbarkeit von Betriebsausgaben versagt und bei Körperschaften ein zusätzlicher Zuschlag iHv 25 % festgesetzt. Der folgende Beitrag behandelt die generelle Systematik der Empfängerbenennung iSd § 162 BAO samt der aktuellen Judikatur.