Bei der Beantragung der Forschungsprämie gem § 108c EStG kommt ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung. Zunächst ist ein Antrag zu stellen, der gem § 108c Abs 3 EStG erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden kann, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides. Des Weiteren ist gem § 108c Abs 7 EStG vom Steuerpflichtigen ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) einzuholen, inwieweit Forschung bzw experimentelle Entwicklung vorliegt.