vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Staatsanwaltschaftliche Erledigungen im gerichtlichen Finanzstrafverfahren (Teil 1)

FinanzstrafrechtAufsätzeMarc Julian Mayerhöfer , Linda PoppenwimmerZSS 2020, 208 Heft 3 v. 5.9.2020

Das Finanzstrafgesetz (FinStrG) ist in der Praxis der Staatsanwaltschaften eines der wichtigsten strafrechtlichen Nebengesetze.11So fielen in der Wirtschaftsgruppe der größten Staatsanwaltschaft Österreichs, der Staatsanwaltschaft Wien, die eine entsprechende Sonderzuständigkeit für ua gerichtlich zu ahndende Finanzstrafsachen innehat, im Jahr 2019 bereits 186 neue Ermittlungsverfahren nach dem FinStrG an (im Jahre 2017 waren es noch 108 gewesen); Quelle: Verfahrensautomation Justiz (VJ). Gleichwohl gilt es gemeinhin als eine der „schwierigeren“ Materien, sodass bei den Staatsanwaltschaften idR Sonderzuständigkeiten22Diese sind entweder (behördenintern) personeller bzw gruppenbezogener Natur oder, wie im Falle der WKStA, ex lege vorgesehen (§ 20a Abs 1 Z 7 StPO). und/oder Unterstützung durch Experten33Nach § 2 Abs 5a JBA-G (Justizbetreuungsagentur-Gesetz) bzw nach § 2a Abs 5 StAG (Staatsanwaltschaftsgesetz) in Bezug auf die WKStA; weiterführend zu dieser Thematik Obermann, Experten im gerichtlichen Finanzstrafverfahren – praktische Ein- und Ausblicke, ZWF 2019, 50. vorgesehen sind. Der folgende Artikel will insofern einen aktuellen Überblick über die – insb hinsichtlich der vom klassischen Kriminalstrafrecht abweichenden – Erledigungsmöglichkeiten in gerichtlichen Finanzstrafverfahren44Auf den damit angesprochenen, aus §§ 53 u 54 FinStrG erwachsenden Dualismus des Finanzstrafrechts, der zwischen unter Leitung der Finanzstrafbehörde abzuführenden verwaltungsbehördlichem (§§ 56 bis 194e FinStrG) und jenem in die gerichtliche Zuständigkeit fallenden (§§ 195 bis 245 FinStrG) Finanzstrafverfahren, das von der Staatsanwaltschaft geleitet und in dem die Finanzstrafbehörde als gleichsam privatbeteiligte Ermittlungsbehörde grundsätzlich die Agenden der Kriminalpolizei sowie die Opferinteressen des Staates wahrnimmt, unterscheidet, wird hier nicht im Detail eingegangen; vgl weiterführend statt vieler Seiler/Seiler, Kommentar Finanzstrafgesetz5 (2018) § 53 Rz 1 ff und Gröhs et al, Das finanzstrafrechtliche Ermittlungsverfahren (2015) 42 ff. geben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte