Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt einen Monat und kann auf Antrag verlängert werden. Dabei ist zu beachten, dass der eingebrachte Fristverlängerungsantrag eine hemmende Wirkung entfaltet: die Monatsfrist wird angehalten und beginnt erst mit Wegfall des Hemmungsgrundes wieder weiter zu laufen (§ 245 Abs 3 BAO). Um eine korrekte Berechnung des Fristenlaufes, unter Berücksichtigung der Hemmung, gewährleisten zu können, sind folgende Fragen zu beantworten: Wann beginnt die Hemmungswirkung? Wann fällt diese weg? Wie ist die Restfrist zu berechnen? Hierzu gab es in der bisherigen Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Zugänge. Im Erkenntnis vom 5.3.2020, Ro 2019/15/0008 beschäftigt sich der VwGH nunmehr ua mit der genauen Berechnung des Fristenlaufes anhand des Wortlautes des § 245 Abs 4 BAO und beseitigt die bestehenden Unklarheiten.