Der persönliche Anwendungsbereich der Haftungsbestimmung des § 9 Abs 1 BAO umfasst unter anderem Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften, somit auch und insbesondere GmbH-Geschäftsführer. Der nachfolgende Beitrag befasst sich unter anderem mit der Frage, welchen Einfluss gesellschaftsrechtliche Beschlussmängel auf die haftungsbewehrte Stellung als Vertreter iSd § 80 Abs 1 BAO haben und welche Konsequenzen ein rückwirkender Wegfall der Organstellung zeitigen kann.