Deskriptoren: Abgabenerhöhung; Anmeldung und sonstige Bekanntgabe; Ankündigung per Telefon.
Normen: § 29 Abs 6 FinStrG, § 97 BAO, § 148 Abs 5 BAO
1. Anlassfall und Problemstellung
Wie im ZSS 2/20191 erörtert, hat der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 29 Abs 6 FinStrG den Wortlaut des Gesetzestextes nicht eindeutig abgefasst, sodass strittige Begrifflichkeiten auf höchstgerichtlicher Ebene geklärt werden mussten. Unbeantwortet blieb bisher die Frage, ob die Ankündigung einer Außenprüfung per Telefon und/oder E-Mail den Tatbestand der „Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe“ iSd § 29 Abs 6 FinStrG erfüllt. Im Rahmen einer außerordentlichen Revision hatte sich der VwGH genau mit dieser Rechtsfrage auseinandergesetzt: