Im Zuge der Einführung des WiEReG (BGBl I 136/2017), welches erstmalig bereits am 15.01.2018 in Kraft trat, kam es mit der Einrichtung des Registers zu umfangreichen und komplexen Meldeverpflichtungen für betroffene Gesellschaften und juristische Personen sowie Trusts.1 Parallel dazu wurden diverse, neue finanzstrafrechtliche Tatbestände geschaffen, welche bestimmte Pflichtverletzungen des WiEReG sanktionieren sollen. Welche Gegebenheiten und Besonderheiten sich seit der Gesetzeseinführung in der finanzstrafrechtlichen Praxis finden, hierzu soll ein aktueller Überblick geschaffen werden.