Bei der Erstattung einer Selbstanzeige kommt es vor allem auf die tatsächliche Schadensgutmachung und somit auf die vollständige und rechtzeitige Entrichtung des konkreten Nachzahlungsbetrages an. In der Praxis besteht vor allem bei Selbstbemessungsabgaben oftmals Unsicherheit hinsichtlich der Höhe des zu entrichteten Abgabenbetrags. In diesen Fällen werden oft gleichzeitig mit der Selbstanzeige Stundungsansuchen eingebracht. Eine Zahlung wird erst dann geleistet, wenn die Abgabenbehörde den geschuldeten Betrag vorschreibt und damit feststeht, wieviel überhaupt geschuldet wird. Vor diesem Hintergrund gilt es die Frage zu klären, wann Zahlungserleichterungen die rechtskonforme Schadensgutmachung sicherstellen können, und wann dies nicht der Fall ist.