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Nachweis des Honoraranspruchs nach Hinterlegung von Klientengeldern bei Gericht

SCHULDRECHTZRInfo 2005/106 Heft 5 v. 31.3.2005

( § 19 RAO , § 17 RL -BA, § 1425 ABGB ) Der Rechtsanwalt kann von einem Geldbetrag, den er von einem Dritten für seinen Mandanten erhalten hat, offene Auslagen und Honorarforderungen in Abzug bringen. Dies gilt auch für Treuhandgelder. Das Abzugsrecht ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Geldbetrag zu einem bestimmten anderen Zweck als zur Ausfolgung an den Mandanten gewidmet ist.

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