( § 1325 ABGB ) Die Kosten einer Facelifting-Operation sind im Rahmen der Heilungskosten zu ersetzen, wenn die Operation der Verbesserung bzw Wiederherstellung des Aussehens dient und den durch das Aussehen hervorgerufenen psychischen Druck mit Krankheitswert beseitigen soll (hier: starke optische Alterung des Gesichts aufgrund der Trauer über den Unfalltod eines nahen Angehörigen).
OGH 20.01.2005, 2 Ob 7/05a

