( § 1167 ABGB idF vor GewRÄG, § 1295 Abs 1 ABGB , § 31e Abs 3 KSchG , § 273 Abs 1 ZPO ) Im Fall eines wesentlichen Reisemangels kann der Reisende die Wandlung des Reisevertrags erklären. Mehrere weniger schwer wiegende Mängel können insgesamt einen wesentlichen Mangel darstellen.

