( § 810 ABGB ) Einer von vier Miterben hat keine Vertretungsbefugnis, zwei andere Miterben im Namen der Verlassenschaft zu klagen.
OGH 20.10.2004, 7 Ob 236/04p
Sachverhalt: Die Erblasserin hat vor ihrem Tod ihren beiden Söhnen eine Liegenschaft geschenkt. Die klagende Tochter der Erblasserin begehrte namens des Nachlasses von ihren beiden beklagten Brüdern die Feststellung, dass der Schenkungsvertrag infolge Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin unwirksam sei. Gleichzeitig beantragte sie die Streitanmerkung im Grundbuch. Nach dem Vorbringen der Klägerin existieren insgesamt vier Miterben (neben den Streitteilen noch der Ehegatte der Erblasserin).

