In welchem Ausmaß Obsorgeberechtigte und andere Aufsichtspflichtige zur Beaufsichtigung von Kindern verpflichtet sind, richtet sich nach dem Alter, den Eigenschaften und der Entwicklung des Kindes, den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Aufsichtspflichtigen und der Gefahrenlage. Die in der folgenden Übersicht in Einzelfallentscheidungen dargestellte Rechtsprechung fordert für Kleinkinder in der Regel eine ständige und rigide Überwachung; ab dem Schulpflichtalter nehmen die an die Aufsichtsperson gestellten Anforderungen zunehmend ab.