( § 31 WEG 2002 , § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 ) Seit In-Kraft-Treten des 3. WÄG mit 1. 1. 1994 ist die Rücklage samt den bereits eingehobenen Beiträgen kein Sondervermögen der Mit- und Wohnungseigentümer, sondern ein Sondervermögen der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft. Die Rücklage betreffende Ansprüche stehen daher der Eigentümergemeinschaft zu.