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Trauerschmerzengeld und Dienstgeberhaftungsprivileg

SCHADENERSATZZRInfo 2005/276 Heft 12 v. 14.7.2005

( § 333 Abs 1 ASVG , § 1325 ABGB ) Das Dienstgeberhaftungsprivileg (Schadenersatz für Personenschäden nur bei Vorsatz) gilt auch für eigene Schadenersatzansprüche von Hinterbliebenen des Dienstnehmers. Daher kann ein naher Angehöriger des bei einem Arbeitsunfall getöteten Dienstnehmers nur bei Vorsatz einen Schmerzengeldanspruch für seine Trauer haben.

OGH 21.04.2005, 2 Ob 82/05f

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