( § 333 ASVG , Art 6 EVÜ , Art 7 EVÜ ) Das Dienstgeberhaftungsprivileg gilt auch gegenüber einer Person, die freiwillig und aus bloßer Gefälligkeit bei einer betrieblichen Tätigkeit wie ein Dienstnehmer mitwirkt.
Das Dienstgeberhaftungsprivileg ist unabhängig vom anwendbaren Recht nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil § 333 ASVG eine Eingriffsnorm bzw eine zwingende Bestimmung iSd Art 7 EVÜ ist.