( § 177b ABGB ) Welchem Elternteil nach der Haushaltstrennung die Obsorge für das gemeinsame Kind zuzuweisen ist, ist nach einer Abwägung aller für das Kindeswohl relevanten Lebensumstände bei beiden Elternteilen zu entscheiden.
( § 177b ABGB ) Welchem Elternteil nach der Haushaltstrennung die Obsorge für das gemeinsame Kind zuzuweisen ist, ist nach einer Abwägung aller für das Kindeswohl relevanten Lebensumstände bei beiden Elternteilen zu entscheiden.