( § 4 Z 3 UVG ) Auch bei Gemeinschaftsbezug setzt ein Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 3 UVG (Haftvorschuss) eine Strafhaft des Unterhaltsschuldners im Inland voraus. Wenn er zur Verbüßung der Reststrafe in einen anderen EU-Mitgliedstaat überstellt wird, ist der Unterhaltsvorschuss einzustellen.
OGH 17.03.2005, 6 Ob 45/05v