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Kein Haftvorschuss nach Überstellung des Unterhaltsschuldners in das EU-Ausland

FAMILIENRECHTZRInfo 2005/241 Heft 11 v. 30.6.2005

( § 4 Z 3 UVG ) Auch bei Gemeinschaftsbezug setzt ein Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 3 UVG (Haftvorschuss) eine Strafhaft des Unterhaltsschuldners im Inland voraus. Wenn er zur Verbüßung der Reststrafe in einen anderen EU-Mitgliedstaat überstellt wird, ist der Unterhaltsvorschuss einzustellen.

OGH 17.03.2005, 6 Ob 45/05v

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