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Einseitigkeit des Rekursverfahrens

EXEKUTIONSRECHTZRInfo 2004/153 Heft 7 v. 29.4.2004

( § 84 Abs 1 EO ) Dass der Rekurs im Exekutionsverfahren grundsätzlich einseitig ist, verletzt das Grundrecht auf ein faires Verfahren nicht.

OGH 28.01.2004, 3 Ob 106/03i

Anm: Aus der Entscheidung EGMR 6. 2. 2001, Beer gegen Österreich = ÖJZ 2001/16 (MRK), hat der OGH in mehreren seitdem ergangenen Entscheidungen abgeleitet, dass in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen nur ein zweiseitiges Rekursverfahren dem Art 6 MRK entspricht, sofern der angefochtene Beschluss nicht bloß prozessleitend ist (zuletzt OGH 15.01.2003 , 7 Ob 295/02m = ZRInfo 2003/117 ). Nach Ansicht des erkennenden Senats ist diese Judikatur nicht auf das Exekutionsverfahren übertragbar, in dem nur eine im Erkenntnisverfahren mit entsprechenden Verfahrensgarantien getroffene Entscheidung durchgesetzt werde. Eine Gesamtbetrachtung zeige, dass das Exekutionsverfahren den Anforderungen des Art 6 MRK genüge, weil die Einseitigkeit des Bewilligungsverfahrens durch Interessen der Verfahrensbeschleunigung und Rechtsdurchsetzung gerechtfertigt sei und ein Ausgleich über die dem Verpflichteten nachträglich zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe hergestellt werde.

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