( § 528 Abs 2 Z 5 ZPO ) Gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO ist der Revisionsrekurs über die Gebühren der Sachverständigen jedenfalls unzulässig. Dies betrifft jeden gerichtlichen Ausspruch, der sich auf Sachverständigengebühren bezieht, zB auch den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung von Sachverständigengebühren und die Entscheidung über den Antrag auf Erstreckung der Frist zum Erlag eines solchen Kostenvorschusses.

