( § 1 Abs 2 Z 1 MRG ) Mietgegenstände, die ua im Rahmen des Betriebs eines Verkehrsunternehmens in Bestand gegeben werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des MRG. Diese Ausnahmeregelung gilt auch für ein Mietobjekt am Bahnhofsgelände, das von den ÖBB zum Zweck der Führung eines Buffets und Lebensmittelkleinhandels vermietet wird. Dass sich das Mietobjekt nicht im Bahnhofsgebäude befindet, sondern ca vier Gehminuten von den Bahnsteigen entfernt liegt, schadet nicht.

