( § 354 EO ) Bei der Exekution eines Rechnungslegungstitels kann der betreibende Gläubiger vom Verpflichteten die Legung einer formell vollständigen Rechnung erzwingen. Eine vollständige Rechnung enthält auch die Individualisierung der einzelnen Geschäfte durch Anführung der Vertragspartner des Verpflichteten. Über Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht wird bereits im Titelverfahren abgesprochen; wenn im Titel keine Einschränkung enthalten ist, kann der Verpflichtete im Exekutionsverfahren daher nicht mit Erfolg vorbringen, es bestehe ein Anspruch auf Geheimhaltung von Namen und Anschriften seiner Vertragspartner.