( § 1460 ABGB ) Die Ersitzung eines Wegerechts kann auch aufgrund der Besitzausübung durch einen tauglichen Besitzmittler - hier durch den Pächter der herrschenden Liegenschaft - erfolgen. Dass dieser auch Pächter der dienenden Liegenschaft ist, schadet nicht, weil zwischen der Nutzung des dienenden Grundstücks aufgrund des Pachtvertrags und dessen Nutzung im Interesse des herrschenden Grundstücks zu unterscheiden ist.