( § 49 Abs 2 JN , § 76 Abs 1 JN , § 76a JN ) Die Klage auf Wiederaufnahme des Ehescheidungsverfahrens ist keine Klage „über die Scheidung“ iSd § 49 Abs 2 Z 2b JN bzw des § 76 Abs 1 JN . Die Wiederaufnahmeklage fällt daher nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte und kann nicht am Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis eingebracht werden. Weiters können andere Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bzw die Klage auf gesetzliche Unterhaltsleistungen nicht unter Berufung auf § 76a JN mit der Wiederaufnahmeklage verbunden werden. Gemäß § 532 Abs 2 ZPO ist für die Wiederaufnahmeklage das Prozessgericht erster Instanz des Scheidungsverfahrens zuständig.